Das neue Wachstumschancengesetz
Nach langem Ringen zwischen Bundestag und Bundesrat wurde das sogenannte Wachstumschancengesetz im Bundesgesetzblatt verkündet; u. a. folgende wichtige Änderungen im Steuerrecht gelten seit 01.01.2024:
E-Mobilität: Anhebung der Grenze für den Bruttolistenpreis von 60.000 € auf 70.000 € bei Privatnutzung (Dienstwagenbesteuerung) mit 0,25 Prozent je Monat eines reinen Elektroautos, das ab 2024 angeschafft wird. Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: befristete Wiedereinführung der degressiven AfA, max. 20 Prozent, höchstens das Zweifache der linearen Abschreibung, Zeitraum: Anschaffung bzw. Herstellung nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025.
Sonderabschreibung bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern (WG) des Anlagevermögens. Erhöhung des Prozentsatzes von 20 Prozent auf 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten § 7g Abs. 5 EStG erstmals für WG, die nach 31.12.2023 hergestellt bzw. angeschafft werden.
Abschreibung für Wohngebäude: Einführung einer degressiven AfA nach § 7 Abs. 5a EStG mit 5 Prozent jährlich bei Baubeginn bzw. Anschaffung ab 1.10.2023 bis 01.10.2029.
Neben der neuen degressiven AfA für Wohngebäude kann eine Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau in Anspruch genommen werden.
Die Höhe der zulässigen Sonderabschreibung beträgt nach § 7b EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden drei Jahren jeweils bis zu 5 Prozent; die Sonderabschreibungen können dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen hergestellt werden. Die hierfür maximalen Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen nunmehr 5.200 € je Quadratmeter Wohnfläche, die Bemessungsgrundlage beträgt nunmehr maximal 4.000 € je Quadratmeter Wohnfläche.
StB Claus Wiederseiner
Girmscheid, Steuerberatungsgesellschaft mbH