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VonDieter Tannert
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Die Steuer- und Abgabenlast in Deutschland ist hoch. Darum sind Leistungen vom Chef, die der Arbeitnehmer nicht versteuern muss, eine lohnende Sache.
Die Abzüge vom Lohn oder Gehalt machen eindrücklich sichtbar, wie hoch der Beitrag des Einzelnen zur Finanzierung des Staates ist. Bei einem monatlichen Bruttogehalt von beispielsweise 3.500 Euro gehen gute 35 Prozent an Abzügen weg. Das zeigt, wie wohltuend es sich bemerkbar macht, wenn man Leistungen vom Chef erhalten kann, die nicht umfangreich um Abgaben gekürzt wurden. Der Staat zeigt sich dabei allerdings wenig spendabel und lässt solche Ausnahmen nur selten zu. In den folgenden Fällen geht es aber.
Inflationsausgleich für Arbeitnehmer immer noch möglich
Um die starke Inflation für Arbeitnehmer zu mildern, hat der Gesetzgeber beschlossen, bis zum 31.12.2024 die Zahlung einer steuerfreien sogenannten Inflationsausgleichsprämie zu ermöglichen. Die Zahlung muss vom Arbeitgeber zusätzlich zum arbeitsvertraglich vereinbarten Lohn oder Gehalt erfolgen. Sie muss aber nicht auf einmal ausbezahlt werden, sondern kann in mehreren Teilzahlungen bis zur Gesamtsumme von insgesamt 3.000 Euro geleistet werden.
Gesundheit kann vom Arbeitgeber gefördert werden
Nicht nur die gesetzlichen Krankenkassen sind dazu aufgerufen, gesundheitliche Prävention zu fördern. Auch Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bis zu 600 Euro jährlich steuerfrei zur Gesundheitsförderung beisteuern. Voraussetzung ist dabei, dass entsprechende Maßnahmen zur Gesundheitsförderung bei der Prüfstelle Prävention erfolgreich zertifiziert wurden. Im Angebot finden sich dabei Maßnahmen wie beispielsweise Yoga-Kurse, Ernährungstipps oder Kurse zur Vermeidung oder Vorbeugung von Suchtrisiken. Nicht darunter fallen aber Massagen oder Mitgliedsbeiträge an Fitnesscenter oder Sportvereine.
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Das Deutschlandticket kann man steuerfrei erhalten
In aller Munde befindet sich derzeit das Deutschlandticket für regulär 49 Euro monatlich. Ein Ticket, mit dem man sich in ganz Deutschland im öffentlichen Nahverkehr und dem Regionalverkehr der Bahn bewegen kann. Wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer das Ticket erwirbt und diesem überlässt, ist dieses steuerfrei. Und der Nutzen über die Fahrt zur Arbeitsstätte hinaus kann durchaus attraktiv sein.
Ausstattungsgegenstände für das Homeoffice überlassen
Gerade in Zeiten von vermehrtem Homeoffice sollte diese Möglichkeit stärker in das Bewusstsein von Arbeitgeber und Arbeitnehmer rücken. Wenn nämlich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für das Homeoffice entsprechende Arbeitsmittel überlässt, ist dieses steuerfrei. Der Arbeitgeber muss aber Eigentümer der Gegenstände bleiben. Was dann aber die Ausgestaltung der Qualität angeht, ist der Arbeitgeber bei der Gestellung frei. Auch hochwertige, attraktive Möbelstücke kann der Arbeitgeber steuerlich absetzen und dem Arbeitnehmer steuerfrei für Arbeitszwecke überlassen. Die Ausgestaltung der Arbeitsecken oder Arbeitszimmer könnten dann durchaus eine Aufwertung erfahren.
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Handykosten vom Arbeitgeber bezahlen lassen – vom Bundesfinanzhof abgesegnet
Trotz starken Wettbewerbs im Telekommunikationsbereich sind die monatlichen Handyabrechnungen ein beachtlicher Posten, der je nach Ausgestaltung zu hohen Belastungen führen kann. Aufgrund der Vermischung von privater und betrieblicher Kommunikation hat der Gesetzgeber schon sehr früh darauf reagiert und die personal Nutzung von betrieblichen Telefonen steuerfrei gestellt. Dieses ist aber nur für betrieblich angeschaffte Handys möglich. Da nicht alle Arbeitgeber bereit sind, dem Arbeitnehmer auch noch ein Helpful zur Verfügung zu stellen, kamen findige Arbeitnehmer auf folgende Idee. Sie verkauften ihr Helpful einfach an den Arbeitgeber für teilweise auch nur einen symbolischen Preis von wenigen Euros. Dieses wollte die Finanzverwaltung zuerst nicht anerkennen und witterte eine nicht zulässige Umgehung des Steuerrechts. Anders sah es das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof. Er hatte keinerlei Einwände gegen diese Vorgehensweise. Ausschlaggebend sei einzig, dass der Arbeitgeber Eigentümer des Handys sei (Az. VI R 50/20). Dann kann der Arbeitgeber die Telefonkosten auch steuerfrei übernehmen.
Sachen bis zu 50 Euro monatlich erhalten
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Sachen und nicht Geld, spricht man im Steuerrecht von sogenannten Sachbezügen. Der Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmern monatlich bis zu 50 Euro an Sachen zur Verfügung stellen, ohne dass darauf Steuer fällig wird. Diese Möglichkeit besteht beispielsweise auch bei Warengutscheinen oder Tankgutscheinen, wenn sichergestellt ist, dass sie bei Einlösung nicht in Geld ausgezahlt werden. Auch gilt es zu beachten, dass es sich bei den 50 Euro um eine sogenannte monatliche Freigrenze handelt, zu der alle monatlichen Sachbezüge zusammengezählt werden und bei Überschreitung der Grenze der ganze Betrag doch steuerpflichtig wird. Wird beispielsweise neben einem 50-Euro-Warengutschein noch eine Flasche Wein geschenkt, ist alles steuerpflichtig.
Rubriklistenbild: © Philipp von Ditfurth/dpa