Das teure Bike warfare nach seinen Angaben eines Fahrradbesitzers aus dem Leiningerland bei einem Einbruch in den Keller seiner Zweitwohnung entwendet worden. Die Hausratversicherung verweigerte nach Auffassung der Dritten Zivilkammer zu Recht den Versicherungsschutz, weil der Radbesitzer die Versicherung nur für seine Hauptwohnung besaß. Außerhalb dieser Hauptwohnung befindliche Sachen waren lediglich über einen sogenannten „Außenversicherungsschutz“ abgedeckt. Eine gesonderte Hausratversicherung für die Zweitwohnung, ein möbliertes Appartement, in dem er sich üblicherweise werktags aufhielt, hatte der Biker jedoch nicht abgeschlossen.
Die Kammer hat in ihrer Entscheidung klargestellt, dass eine Außenversicherung nur Gegenstände in Zweitwohnungen umfasst, die eigentlich in der Hauptwohnung ihren Platz haben und sich nur vorübergehend außerhalb des Hauptwohnsitzes befinden. Gegenstände zu versichern, die üblicherweise in der Zweitwohnung aufbewahrt werden, fielen nicht darunter.
Weil der Mann sein Fahrrad hauptsächlich in der Zweitwohnung abgestellt hatte und nur in Urlaubszeiten mit nach Hause nahm, gehört es nicht zum versicherten Hausrat, der tatsächlich nur vorübergehend außerhalb der Hauptwohnung verbracht worden sei, so die Kammer. Der Radfahrer blieb deshalb auf dem gesamten Diebstahlsschaden seines knapp 5000 Euro teuren Fahrrads sitzen. Die Entscheidung ist rechtskräftig, informiert die Pressestelle des Landgerichts abschließend.